Ratgeber Sachzuwendungen

Kostenlose Produkte versteuern: PR-Pakete, Geschenke und Barter-Deals.

Ob Instagram, YouTube oder TikTok: Was Marken dir schicken, ist für das Finanzamt in der Regel eine Einnahme, auch ohne Rechnung und ohne Geld. Hier steht, was fünf Landesfinanzverwaltungen, EStG und UStG zu PR-Paketen, Geschenken, Hotelnächten und Barter-Deals sagen, wie du bewertest und was du aufschreibst, jeweils mit Fundstelle.

Stand: 6. November 2026 · 24 Quellen

Ohne Zahlungsdaten startenKein Anteil an deinen EinnahmenServer in Deutschland

Die Grundregeln.

Vier Sätze aus den Leitfäden der Finanzverwaltung und aus dem Gesetz.

Kostenlose Produkte versteuern: ja, wenn du sie wegen deiner Tätigkeit bekommst.

Eine Einnahme ist nicht nur Geld auf dem Konto. Auch Sachleistungen wie kostenlose Produkte, Gutscheine oder Geschenke zählen als Einnahmen, wenn du sie im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit als Influencer erhältst. So formuliert es die Finanzverwaltung NRW.1

Auch ohne Absprache, auch unaufgefordert.

Die Faustregel der Finanzverwaltung NRW: Bekommst du Geld oder Sachleistungen, weil du als Influencer tätig bist, sind sie steuerpflichtig, unabhängig davon, ob du eine konkrete Gegenleistung erbringst. Ein PR-Paket, das ohne Anfrage kommt, ist nach dieser Regel nicht anders als ein bestelltes.1

Dienstleistungen zählen genauso: Hotel, Reise, Event.

Bekommst du eine Dienstleistung kostenlos im Austausch für Werbung oder eine namentliche Nennung, erfasst du ihren regulären Wert als Einnahme, etwa eine Hotelübernachtung. Bayern, Berlin und Baden-Württemberg nennen Hotels, Veranstaltungen und Reisen ausdrücklich.2

Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Sachzuwendungen unterliegen nach den Leitfäden der Länder beiden Steuern. Umsatzsteuerlich ist Produkt gegen Post ein tauschähnlicher Umsatz: Das Entgelt für deine Werbeleistung besteht in einer Lieferung.3

Bewertung, Buchung, Sonderfälle.

Hier sind sich die offiziellen Quellen nicht in jedem Punkt einig. Wir zeigen, wer was sagt.

Wert für die Einkommensteuer

Hessen: der übliche Endpreis am Abgabeort abzüglich üblicher Preisnachlässe, die Formel aus § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Baden-Württemberg spricht vom Marktwert. Bayern und Berlin sagen offen, dass die Höhe meist nicht einfach ist, außer der übliche Preis der Sache ist bekannt.4

Wert für die Umsatzsteuer

Beim tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen. Maßgeblich ist, was die Marke für das Produkt oder die Hotelnacht aufwendet, einschließlich Nebenleistungen wie Versand. Hat sie dafür keine konkreten Aufwendungen, wird das Entgelt geschätzt.5

Zählt zur Kleinunternehmer-Grenze

Für den Gesamtumsatz ist die Bemessungsgrundlage anzusetzen, beim Tausch also der Wert der Gegenleistung. Ein Barter-Deal zählt damit zu deinen 25.000 € und 100.000 €, auch wenn kein Geld fließt. Als Kleinunternehmer schuldest du darauf keine Umsatzsteuer, aber die Grenze füllt sich.6

Buchung: Einnahme, Betriebsausgabe, Entnahme

Du buchst den Wert als Betriebseinnahme. Der Wertverzehr während der betrieblichen Nutzung ist Betriebsausgabe. Nutzt du das Produkt danach privat weiter, setzt du den Teilwert des gebrauchten Produkts als Entnahme an, und zwar einnahmeerhöhend.7

Zurückschicken, Kleinkram, Pauschalsteuer: Ausnahmen

Musst du die Ware zurücksenden, ist sie von sehr geringem Wert oder übernimmt das Unternehmen die Versteuerung für dich, können sich laut Finanzverwaltung Abweichungen ergeben. Welche genau, sagt keine offizielle Quelle. Halte Rückgabe und Mitteilung mit Datum und Beleg fest.8

Weitergeben: Spende oder Verlosung

Gibst du ein Produkt unmittelbar nach der Entnahme an eine steuerbegünstigte Körperschaft, kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden; bewahre die Zuwendungsbestätigung auf. Verlost du es an Follower, ist der Preis eines Preisausschreibens kein Geschenk im Sinne der 50-€-Grenze. Wie du die Verlosung buchst, klärst du mit deiner Steuerberatung.9

Was das für PR-Pakete, Geschenke und Barter-Deals heißt.

Der Grundsatz steht im Einkommensteuer-Handbuch: Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind (H 4.7 EStH). Wer regelmäßig als Creator tätig ist und dafür Geld, Werbegeschenke oder Dienstleistungen bekommt, hat nach Auffassung der Finanzverwaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG; Hessisches Ministerium der Finanzen, Leitfaden Influencer, S. 2). Wer nur in Einzelfällen auftritt, hat sonstige Einkünfte, steuerpflichtig ab insgesamt 256 € im Jahr (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG; Bayerisches Landesamt für Steuern, FAQ Influencer). Ob das Produkt per Post, per Hotelreservierung oder als Ticket kommt, ändert daran nichts.

Das unaufgeforderte PR-Paket: Für die Einkommensteuer gilt die Faustregel aus NRW, steuerpflichtig unabhängig von einer konkreten Gegenleistung. Für die Umsatzsteuer sieht es anders aus. Steuerbar ist nur eine Leistung, die du gegen Entgelt ausführst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG); postest du nichts und hast du nichts zugesagt, fehlt der Leistungsaustausch. Postest du doch darüber, ist ein scheinbar kostenlos abgegebener Gegenstand, für den der Empfänger tatsächlich eine Gegenleistung erbringt, eine entgeltliche Lieferung der Marke (Abschnitt 3.3 Abs. 17 UStAE) und auf deiner Seite ein tauschähnlicher Umsatz. Das ist eine Folgerung aus dem Gesetz, keine ausdrückliche Regel für Creator; lass sie von deiner Steuerberatung prüfen. Schickst du das Paket zurück, kann es anders ausgehen (Bayerisches Landesamt für Steuern, FAQ Influencer, S. 9); halte die Rücksendung mit Datum und Beleg fest.

Der Barter-Deal: Produkt, Hotelnacht oder Event-Ticket sind hier dein Honorar. Einkommensteuerlich ist der Wert deine Einnahme, umsatzsteuerlich ist deine Werbeleistung ein tauschähnlicher Umsatz, dessen Entgelt der Wert der Gegenleistung ist (§ 3 Abs. 12 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Bist du Regelunternehmer, schuldest du darauf Umsatzsteuer, obwohl kein Geld geflossen ist. Sitzt die Marke im Ausland, wird deine Leistung an ein Unternehmen grundsätzlich an dessen Sitz ausgeführt (§ 3a Abs. 2 UStG) und ist dann in Deutschland nicht steuerbar; das ändert die Umsatzsteuer und die Kleinunternehmer-Grenze, nicht die Einkommensteuer. Auch das ist eine Folgerung aus dem Gesetz, keine Regel für Creator.

„Die Marke hat das pauschal versteuert.“ Ein Unternehmen kann Sachzuwendungen pauschal mit 30 % versteuern; dann bleiben sie bei deinen Einkünften außer Ansatz, und es muss dich darüber unterrichten (§ 37b Abs. 1 und 3 EStG). Vorgesehen ist das für Zuwendungen, die zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung kommen (BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015, Rn. 9a), und für Geschenke; ein Geschenk liegt nicht vor, wenn die Zuwendung Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung ist (R 4.10 Abs. 4 Satz 2 EStR). Ein PR-Paket ohne Gegenleistung kann also ein Geschenk sein, für das die Marke pauschaliert; ein Produkt, das dein Honorar ersetzt, ist es in der Regel nicht. Über 10.000 € je Empfänger und Jahr ist die Pauschalierung ausgeschlossen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG). Ohne Mitteilung gehst du nicht von einer Pauschalierung aus, und die Umsatzsteuer berührt sie nicht. Die 50 € aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind die Grenze des Schenkenden für seinen Betriebsausgabenabzug, keine Freigrenze für dich.

Dokumentation: Hessen bringt es auf drei Wörter, dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren. Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu führen (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO), Belege und sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO). Pro Sachzuwendung heißt das: Datum, Absender, Produkt oder Leistung, Anlass (angefragt, unaufgefordert, Teil eines Deals), Wert mit Nachweis (Screenshot des Shop-Preises, Preisliste des Hotels), Verbleib (behalten, verbraucht, zurückgeschickt, verschenkt, verlost, gespendet) und eine Mitteilung nach § 37b, falls es sie gibt. Wie es bewertet und gebucht wird, entscheidet deine Steuerberatung; ohne Aufzeichnung kann sie es nicht.

Affliq führt jede Sachzuwendung, Produkt wie Dienstleistung, mit Marktwert und Quelle des Werts: keine 0 € vom Screenshot, ein gelesener Listenpreis steht auf „Wert prüfen“, und Screenshots des Shop-Preises bleiben als Nachweis im Log. Der Verlauf hält fest, was daraus wurde, erhalten, verbraucht, zurückgeschickt, verschenkt, verlost, gespendet, privat oder betrieblich genutzt, mit Fotos und Belegen, die sich nicht mehr ändern lassen. Eine Mitteilung der Marke nach § 37b hältst du am Produkt fest; Affliq nimmt den Wert dann aus deinen Einnahmen, zählt ihn aber weiter zur Kleinunternehmer-Grenze. Alles landet im Steuer-Paket für deine Steuerberatung.

Affliq dokumentiert und rechnet vor, es berät nicht. Was wie versteuert wird, entscheidet deine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Muss man als Influencer kostenlose Produkte versteuern?

In der Regel ja. Sachleistungen wie kostenlose Produkte, Gutscheine oder Geschenke zählen als Einnahmen, wenn du sie im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit als Influencer erhältst. Dazu kann Umsatzsteuer kommen, außer du bist Kleinunternehmer.1

Muss ich ein PR-Paket versteuern, das ich nicht bestellt habe?

Für die Einkommensteuer sagt die Finanzverwaltung NRW: steuerpflichtig, unabhängig davon, ob du eine konkrete Gegenleistung erbringst. Für die Umsatzsteuer fehlt ohne deine Leistung der Leistungsaustausch; das ist eine Folgerung aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, keine ausdrückliche Regel. Kläre es mit deiner Steuerberatung und halte fest, was du mit dem Paket gemacht hast.10

Sind Geschenke an Influencer bis 50 € steuerfrei?

Nein, nicht für dich. Die 50 € entscheiden, ob der Schenkende die Kosten als Betriebsausgabe abziehen darf. Für dich als Empfänger mit betrieblichen Einnahmen nennt keine offizielle Quelle eine Freigrenze.11

Wie versteuere ich einen Barter-Deal, bei dem kein Geld fließt?

Der Wert des Produkts oder der Dienstleistung ist deine Einnahme. Umsatzsteuerlich ist deine Werbeleistung ein tauschähnlicher Umsatz, dessen Entgelt der Wert der Gegenleistung ist. Als Regelunternehmer schuldest du darauf Umsatzsteuer, als Kleinunternehmer zählt der Wert zur Grenze.12

Muss ich eine kostenlose Hotelübernachtung oder eine Reise versteuern?

Ja. Bekommst du eine Dienstleistung kostenlos im Austausch für Werbung oder Nennung, erfasst du ihren regulären Wert als Einnahme; Hessen nennt Hotelübernachtungen ausdrücklich, Bayern, Berlin und Baden-Württemberg auch Veranstaltungen und Reisen. Der Anteil, der auf einen Dreh oder Event-Besuch entfällt, kann Betriebsausgabe sein; wie du aufteilst, klärst du mit deiner Steuerberatung.2

Mit welchem Wert setze ich ein geschenktes Produkt an?

Für die Einkommensteuer nennt Hessen den üblichen Endpreis am Abgabeort abzüglich üblicher Preisnachlässe, Baden-Württemberg den Marktwert. Für die Umsatzsteuer zählt, was die Marke dafür aufwendet, einschließlich Versand. Dokumentiere den Preis, den du belegen kannst, und kläre die Bewertung mit deiner Steuerberatung.5

Die Marke sagt, sie hat nach § 37b pauschal versteuert. Muss ich dann nichts tun?

Hat sie pauschaliert und dich darüber unterrichtet, bleibt die Zuwendung bei deinen Einkünften außer Ansatz. Das passt für Geschenke und für Extras zu einem bestehenden Deal, in der Regel nicht für ein Produkt, das dein Honorar ist. Bewahre die Mitteilung auf; die Umsatzsteuer berührt das nicht.13

Wie buche ich Sachzuwendungen und was muss ich aufschreiben?

Als Betriebseinnahme mit ihrem Wert; der Wertverzehr bei betrieblicher Nutzung ist Betriebsausgabe, eine private Weiternutzung eine Entnahme zum Teilwert. Aufzeichnungen führst du einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet: Datum, Absender, Produkt, Anlass, Wert mit Nachweis, Verbleib. Die Buchung im Einzelnen macht deine Steuerberatung.14

Quellen

Gesetze und Verwaltungsanweisungen, Stand 6. November 2026. Steuerrecht ändert sich: Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext, und was für dich gilt, klärt deine Steuerberatung.

  1. Finanzverwaltung NRW, Influencer & SteuernInfluencer & Steuern · Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen
  2. Hessisches Ministerium der Finanzen, Leitfaden Influencer, S. 3Leitfaden zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern · Hessisches Ministerium der Finanzen, Stand Juni 2026
  3. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG§ 3 UStG – Lieferung, sonstige Leistung
  4. Hessisches Ministerium der Finanzen, Leitfaden Influencer, S. 2 f.Leitfaden zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern · Hessisches Ministerium der Finanzen, Stand Juni 2026
  5. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG, Abschnitt 10.5 Abs. 1 UStAEUmsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026 · Bundesministerium der Finanzen; Abschnitte 3.3, 10.5, 19.2
  6. Abschnitt 19.2 Abs. 2 Satz 4 UStAEUmsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026 · Bundesministerium der Finanzen; Abschnitte 3.3, 10.5, 19.2
  7. Hessisches Ministerium der Finanzen, Leitfaden Influencer, S. 2 f.; § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStGLeitfaden zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern · Hessisches Ministerium der Finanzen, Stand Juni 2026
  8. Bayerisches Landesamt für Steuern, FAQ Influencer, S. 9FAQ „Ich bin Influencer – Muss ich Steuern zahlen?“ · Bayerisches Landesamt für Steuern
  9. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG; R 4.10 Abs. 4 Satz 5 EStR§ 6 EStG – Bewertung
  10. Finanzverwaltung NRW, Influencer & Steuern; § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG§ 1 UStG – Steuerbare Umsätze · gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz
  11. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG§ 4 EStG – Gewinnbegriff
  12. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG§ 10 UStG – Bemessungsgrundlage
  13. § 37b Abs. 1 und 3 EStG§ 37b EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
  14. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO§ 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

Weitere Quellen

Jede Sachzuwendung mit Wert, Verbleib und Nachweis.

Trag dich ein: Affliq hält fest, was du bekommst und was daraus wird, für deine Steuerberatung.