Ratgeber Reverse Charge

Reverse-Charge-Rechnung für Creator: Marke oder Agentur im Ausland.

Sitzt dein Auftraggeber nicht in Deutschland, wandert der Ort deiner Leistung mit ihm: Dein Video für ein Unternehmen in Paris gilt als in Frankreich erbracht, für eines in New York als in den USA. Deutsche Umsatzsteuer gehört dann nicht auf die Rechnung, dafür je nach Fall ein Hinweis, beide USt-IdNr. und eine Meldung ans Bundeszentralamt für Steuern. Was allgemein auf eine Rechnung an Marken gehört, steht im Ratgeber dazu; hier geht es nur um den Auslandsfall, jeweils mit Fundstelle.

Stand: 6. November 2026 · 25 Quellen

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Die Grundregeln.

Vier Sätze aus dem Umsatzsteuergesetz, die über deine Rechnung ins Ausland entscheiden.

Reverse-Charge-Rechnung: Der Ort der Leistung ist der Sitz deines Auftraggebers.

Eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen wird dort ausgeführt, von wo aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Dein Video, dein Post oder deine Story für eine Marke ist eine solche Leistung. Für die Umsatzsteuer zählt bei Influencern also der Ort der Leistung, nicht dein Schreibtisch.1

Marke in der EU: ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis.

Schuldet die Marke die Steuer in ihrem Mitgliedstaat, musst du eine Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ausstellen. Steuersatz und Steuerbetrag bleiben weg. Das gilt nicht, wenn ihr eine Gutschrift vereinbart habt.2

Beide USt-IdNr., bis zum 15. des Folgemonats.

Die Rechnung nennt deine USt-IdNr. und die der Marke und ist bis zum fünfzehnten Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Leistung folgt. Die Finanzverwaltung ergänzt: Wer die Frist verpasst, begeht keine Ordnungswidrigkeit.3

Marke in den USA, in der Schweiz oder in Großbritannien: in Deutschland nicht steuerbar.

Der Umsatzsteuer unterliegen nur Leistungen, die ein Unternehmer im Inland ausführt. Liegt der Ort der Leistung am Sitz eines Unternehmens im Drittland, fehlt das Inland, und deutsche Umsatzsteuer entsteht nicht. Einen Reverse-Charge-Hinweis nach § 14a UStG verlangt das deutsche Gesetz für diesen Fall nicht.4

Hinweis, Meldung, Prüfung.

Was nach der Grundregel noch zu tun ist: der richtige Text, die Zusammenfassende Meldung, die Voranmeldung und die USt-IdNr. der Marke.

Der Rechnungstext, auch auf Englisch

Vorgeschrieben ist die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Statt des deutschen Begriffs darfst du die Formulierung einer anderen EU-Amtssprache aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verwenden: auf Englisch „Reverse charge“, auf Französisch „Autoliquidation“, auf Niederländisch „Btw verlegd“. Die Tabelle steht in Anlage 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.5

Zusammenfassende Meldung bis zum 25. nach dem Quartal

Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland, für die der Empfänger die Steuer schuldet, meldest du dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres: die USt-IdNr. jeder Marke, die Summe der Entgelte und den Hinweis, dass es sonstige Leistungen sind. Gemeldet wird das Quartal, in dem du die Leistung erbracht hast, nicht das der Rechnung.6

Auch in der Voranmeldung

Dieselben Umsätze erklärst du in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert, für den Zeitraum, in dem du die Leistung ausgeführt hast. Steuer fällt darauf nicht an; beide Meldungen beruhen auf denselben Bemessungsgrundlagen.7

USt-IdNr. der Marke beim BZSt prüfen

Verwendet die Marke ihre USt-IdNr., darfst du in der Regel davon ausgehen, dass sie Unternehmerin ist und die Leistung für ihr Unternehmen bezieht. Voraussetzung: Du hast dir die Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Die qualifizierte Bestätigung prüft auch Name und Anschrift; bewahre das Ergebnis als Ausdruck oder Screenshot auf.8

Kunde ohne USt-IdNr.

Verwendet ein Kunde im EU-Ausland keine USt-IdNr., darfst du grundsätzlich davon ausgehen, dass er kein Unternehmer ist, solange du nichts anderes weißt. Dann liegt der Ort der Leistung bei dir, und deutsche Umsatzsteuer gehört auf die Rechnung. Eine im Briefkopf gedruckte Nummer reicht als Nachweis allein nicht.9

Falsch ausgewiesene Steuer schuldest du trotzdem

Schreibst du 19 % auf die Rechnung, obwohl die Marke die Steuer schuldet oder der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar ist, schuldest du den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt. Für Leistungen, bei denen der Empfänger die Steuer schuldet, sagt es die Finanzverwaltung ausdrücklich. Heraus kommst du nur mit einer Berichtigung gegenüber der Marke.10

Von der Grundregel zur fertigen Rechnung.

Dass die Marke in Paris die Steuer schuldet, steht nicht nur im deutschen Gesetz. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie legt den Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen an dessen Sitz (Art. 44) und macht ihn zum Steuerschuldner, wenn der Leistende nicht in seinem Mitgliedstaat ansässig ist (Art. 196). Ihre englische Fassung schreibt für diese Rechnungen die Angabe „Reverse charge“ vor (Art. 226 Nr. 11a). Deutschland setzt das in § 3a Abs. 2 und § 14a Abs. 1 UStG um. Dass ein Video oder ein Post eine solche sonstige Leistung ist, nennt kein offizieller Text ausdrücklich; es ist eine Folgerung aus dem Gesetz, keine ausdrückliche Regel für Creator. Lass sie von deiner Steuerberatung bestätigen.

So sieht die Rechnung an eine Marke im EU-Ausland aus: alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, also Namen und Anschriften, Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, Leistung und Leistungszeitpunkt (der Kalendermonat genügt, § 31 Abs. 4 UStDV) und das Entgelt, aber kein Steuersatz und kein Steuerbetrag. Dazu deine USt-IdNr. und die der Marke (§ 14a Abs. 1 Satz 3 UStG) und der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Reverse charge“ (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG; Abschnitt 14a.1 Abs. 6 Satz 2 UStAE). Ausstellen musst du sie bis zum 15. des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). Rechnet die Marke per Gutschrift ab, entfällt deine Pflicht zur Rechnung mit Hinweis (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG); prüf die Gutschrift dann umso genauer auf ausgewiesene Steuer, denn widersprichst du nicht unverzüglich, schuldest du sie (§ 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG).

Die Zusammenfassende Meldung geht ans Bundeszentralamt für Steuern, bis zum 25. Tag nach dem Quartal, in dem du geleistet hast (§ 18a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 UStG). Sie nennt die USt-IdNr. jeder Marke und die Summe der Entgelte (§ 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 UStG); ohne Nummer der Marke lässt sich der Umsatz nicht melden. Für ein Quartal ohne solche Leistungen gibst du keine ZM ab (Abschnitt 18a.1 Abs. 1 Satz 6 UStAE); übermittelt wird sie elektronisch über ELSTER oder das BZSt (Abschnitt 18a.1 Abs. 4 UStAE). Merkst du später einen Fehler, berichtigst du innerhalb eines Monats (§ 18a Abs. 10 UStG). In der Voranmeldung erklärst du dieselben Umsätze gesondert (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG). Hast du in Dollar oder Pfund abgerechnet, rechnest du für beide Meldungen mit den Durchschnittskursen um, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat der Leistung bekannt gibt (§ 16 Abs. 6 UStG, über § 18a Abs. 7 Satz 2 und § 18b Satz 4 UStG). In welcher Währung die Rechnung selbst lautet, schreibt § 14 Abs. 4 UStG nicht vor.

Sitzt dein Auftraggeber in den USA, in Großbritannien oder in der Schweiz, liegt der Ort der Leistung ebenfalls bei ihm (§ 3a Abs. 2 UStG), und der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Rechnung trägt keine deutsche Umsatzsteuer; einen Reverse-Charge-Hinweis schreibt § 14a Abs. 1 UStG nur für andere Mitgliedstaaten vor, nicht für das Drittland, und die ZM erfasst nur das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 18a Abs. 2 UStG). Dass dein Kunde Unternehmer ist, weist du zum Beispiel mit einer Bescheinigung seiner Steuerbehörde nach; geht das nicht, bleibt dir überlassen, wie du es belegst (Abschnitt 3a.2 Abs. 11 UStAE). Ist der Kunde im Drittland kein Unternehmer, wird eine Leistung, die der Werbung dient, trotzdem an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt (§ 3a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UStG); ob dein Video darunter fällt, klärst du mit deiner Steuerberatung. Was das Land des Kunden selbst von dir verlangt, regelt dessen Recht, nicht das deutsche. Ein kurzer Hinweis auf der Rechnung, warum keine Umsatzsteuer berechnet ist, ist nicht vorgeschrieben, erspart aber Rückfragen.

Als Kleinunternehmer bist du nur für Umsätze im Inland steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Deine Leistung an die Marke in Paris ist aber nicht im Inland steuerbar, sondern in Frankreich, wo die Marke die Steuer schuldet. Das Gesetz nimmt dich von der Pflicht aus, beide USt-IdNr. anzugeben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14a Abs. 1 Satz 3 UStG), von Voranmeldung und Jahreserklärung (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) und von der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 4 UStG). Die Pflicht zum Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG steht nicht in dieser Ausnahmeliste; nach dem Wortlaut gilt sie also auch für dich. Der Kleinunternehmer-Hinweis nach § 34a UStDV passt für diese Rechnung dagegen nicht, denn die Vorschrift ist für Umsätze geschrieben, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, und deine Leistung ist nicht steuerfrei, sondern nicht steuerbar. Das ist eine Folgerung aus dem Gesetz, keine ausdrückliche Regel: Lass sie prüfen. Eine USt-IdNr. bekommst du als Unternehmer auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 27a Abs. 1 Satz 1 UStG); ob du sie beantragst, etwa weil die Marke danach fragt, entscheidest du mit deiner Steuerberatung. Zur Kleinunternehmer-Grenze zählt der Umsatz nicht, denn dort zählen nur im Inland steuerbare Umsätze (§ 19 Abs. 2 Satz 1 UStG); mehr dazu im Ratgeber zur Grenze.

Affliq schreibt die Rechnung aus dem Deal und leitet den Steuerfall aus Sitz und USt-IdNr. deines Partners ab: Inland, Kleinunternehmer, Reverse Charge in der EU oder Drittland, jeweils mit dem passenden Hinweis, als PDF und E-Rechnung. Bucht dich eine Agentur, geht die Rechnung an sie, mit dem Steuerfall aus ihrem Sitz. Die Voranmeldung bereitet Affliq aus deinen Rechnungen vor. Die USt-IdNr. der Marke bestätigst du dir selbst beim Bundeszentralamt für Steuern, und die Zusammenfassende Meldung übermittelst du selbst; Affliq kennt nur, was du dort erfasst hast.

Affliq dokumentiert und rechnet vor, es berät nicht. Was wie versteuert wird, entscheidet deine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was muss auf eine Reverse-Charge-Rechnung? Die Pflichtangaben.

Alles aus § 14 Abs. 4 UStG außer Steuersatz und Steuerbetrag: Namen und Anschriften beider Seiten, Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, Leistung, Leistungsmonat und Entgelt. Dazu deine USt-IdNr., die der Marke und die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ausgestellt wird sie bis zum 15. des Monats nach der Leistung.11

Reverse-Charge-Rechnung Muster: Wie lautet der Rechnungstext auf Deutsch und Englisch?

Nach dem Nettobetrag, ohne Steuerzeile, auf Deutsch: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Auf Englisch genügt die Formulierung der Richtlinie: „Reverse charge“. Wer beides will, schreibt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse charge“; mehr verlangt das Gesetz nicht. Ein Verweis auf § 13b UStG passt nicht, denn der regelt Leistungen, für die ein Empfänger im Inland die Steuer schuldet.12

Reicht „Reverse charge“ auf einer Rechnung auf Englisch?

Ja. Die Finanzverwaltung lässt die Formulierungen zu, die die anderen Sprachfassungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für diese Angabe verwenden; für Englisch ist das „Reverse charge“. Eigene Umschreibungen wie „VAT 0 %“ oder „tax free“ stehen nicht in der Tabelle und sind inhaltlich etwas anderes: Die Steuer ist nicht null, sie wird von der Marke geschuldet.13

Reverse-Charge-Rechnung in die USA: mit oder ohne Hinweis?

Ohne deutsche Umsatzsteuer, denn die Leistung an ein Unternehmen in den USA ist in Deutschland nicht steuerbar. Den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verlangt § 14a Abs. 1 UStG nur für andere EU-Mitgliedstaaten, und eine Zusammenfassende Meldung gibt es für Drittländer nicht. Welche Pflichten das US-Recht kennt, ist eine Frage für deine Steuerberatung; ein kurzer Hinweis auf der Rechnung, dass der Leistungsort in den USA liegt, ist nicht vorgeschrieben, hilft aber gegen Rückfragen.14

Die Marke hat keine USt-IdNr. Geht Reverse Charge ohne USt-IdNr.?

Verwendet ein Kunde in der EU keine USt-IdNr., darfst du ihn grundsätzlich als Nichtunternehmer behandeln, sofern du nichts anderes weißt: Ort der Leistung ist dann Deutschland, und auf die Rechnung gehört Umsatzsteuer. Hat die Marke die Nummer beantragt, aber noch nicht erhalten, kannst du die Unternehmereigenschaft vorläufig anders nachweisen; endgültig zählt nur die erteilte Nummer. Ohne sie kannst du den Umsatz auch nicht in der Zusammenfassenden Meldung angeben.15

Kleinunternehmer: Wie schreibe ich die Rechnung ins EU-Ausland?

Ohne Umsatzsteuer, mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, denn von dieser Pflicht nimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG dich nicht aus. Ausgenommen bist du von der Angabe beider USt-IdNr., von der Voranmeldung und von der Zusammenfassenden Meldung. Das ist eine Folgerung aus dem Gesetzeswortlaut; lass deine Steuerberatung bestätigen, wie deine Rechnung aussehen soll und ob du eine USt-IdNr. beantragst.16

Muss ich für Reverse-Charge-Rechnungen eine Zusammenfassende Meldung abgeben, und wann?

Ja, außer als Kleinunternehmer. Die ZM geht ans Bundeszentralamt für Steuern bis zum 25. Tag nach dem Quartal, in dem du die Leistung erbracht hast, mit der USt-IdNr. jeder Marke und der Summe der Entgelte. Meldest du wegen Warenlieferungen schon monatlich, nimmst du die Leistungen in die Meldung für den letzten Monat des Quartals auf.17

Ich habe der Marke im Ausland versehentlich 19 % Umsatzsteuer berechnet. Was jetzt?

Den ausgewiesenen Betrag schuldest du dem Finanzamt, obwohl die Marke die Steuer schuldet oder der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar ist. Berichtige die Rechnung gegenüber der Marke; die Korrektur wirkt für den Zeitraum, in dem die berichtigte Rechnung zugeht, nicht zurück. Hat die Marke den zu hohen Betrag schon gezahlt, ist die Berichtigung erst zulässig, wenn du ihr den Mehrbetrag zurückgezahlt hast.18

Quellen

Gesetze und Verwaltungsanweisungen, Stand 6. November 2026. Steuerrecht ändert sich: Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext, und was für dich gilt, klärt deine Steuerberatung.

  1. § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG§ 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung
  2. § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG§ 14a UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
  3. § 14a Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG; Abschnitt 14a.1 Abs. 3 UStAE§ 14a UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
  4. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG§ 1 UStG – Steuerbare Umsätze · gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz
  5. Abschnitt 14a.1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 UStAE, Anlage 8Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026 · Bundesministerium der Finanzen; Abschnitte 3a.2, 13b.14, 14.1, 14a.1, 14c.1, 18a.1, 18e.1 und Anlage 8
  6. § 18a Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 8 Satz 2 UStG§ 18a UStG – Zusammenfassende Meldung
  7. § 18b Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 UStG§ 18b UStG – Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
  8. § 18e Nr. 1 UStG; Abschnitt 3a.2 Abs. 9 Satz 4 und 5, Abschnitt 18e.1 Abs. 2 und 4 UStAEBundeszentralamt für Steuern – Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. · einfache und qualifizierte Bestätigungsabfrage, Online-Formular
  9. Abschnitt 3a.2 Abs. 9 Satz 9 und Abs. 10 Satz 5 UStAE; § 3a Abs. 1 UStGUmsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026 · Bundesministerium der Finanzen; Abschnitte 3a.2, 13b.14, 14.1, 14a.1, 14c.1, 18a.1, 18e.1 und Anlage 8
  10. § 14c Abs. 1 UStG; Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE§ 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
  11. § 14 Abs. 4 Satz 1, § 14a Abs. 1 UStG§ 14a UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
  12. § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG; Abschnitt 14a.1 Abs. 6 Satz 2 und Anlage 8 UStAEUmsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026 · Bundesministerium der Finanzen; Abschnitte 3a.2, 13b.14, 14.1, 14a.1, 14c.1, 18a.1, 18e.1 und Anlage 8
  13. Abschnitt 14a.1 Abs. 6 Satz 2 UStAE, Anlage 8; Art. 226 Nr. 11a MwStSystRLRichtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung (englisch) · EUR-Lex; Art. 44, 196 und 226 Nr. 11a
  14. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 UStG§ 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung
  15. Abschnitt 3a.2 Abs. 9 Satz 6 bis 9 UStAEUmsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026 · Bundesministerium der Finanzen; Abschnitte 3a.2, 13b.14, 14.1, 14a.1, 14c.1, 18a.1, 18e.1 und Anlage 8
  16. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 18a Abs. 4 UStG§ 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer
  17. § 18a Abs. 2 und Abs. 4 UStG§ 18a UStG – Zusammenfassende Meldung
  18. § 14c Abs. 1 UStG; Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE§ 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

Weitere Quellen

Der richtige Steuerfall, aus dem Sitz der Marke.

Trag dich ein: Affliq schreibt die Rechnung an Marken im Ausland mit dem passenden Hinweis, als PDF und E-Rechnung.